Allgemeine Lizenzbestimmungen für
Computerprogramme (Software) und Landkarten, Kartendaten und
sonstige Datenbanken (Daten) der GfK GeoMarketing GmbH
Stand 23.02.2016 Besondere Bedingungen
"Softwareüberlassung"
§ 1 Gegenstand dieses Abschnittes
Die Bedingungen dieses Abschnittes gelten für die Überlassung
(Lizenzierung) von Daten, insbesondere Geodaten (elektronischen
Landkarten) und statistischen Daten, insbesondere in Form von
Datenbanken, sowie von jeglicher Art von Software und gedrucktem
Material (z.B. Handbüchern, gedruckten Landkarten u.ä.).
§ 2 Leistungsumfang, Lizenzen
Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, erwirbt der
Kunde (Lizenznehmer) an der lizenzierten Software, an den
lizenzierten elektronischen Landkarten bzw. Kartendaten oder
sonstigen Datenbanken durch die Lizenzeinräumung ein einfaches,
nicht-ausschließliches Nutzungsrecht (Lizenz).
Für den Umfang der eingeräumten Lizenz gelten die Angaben auf der
Bestellung/Bestätigung, der von uns ausgestellten Lizenzurkunde und
unserer allgemeinen Lizenzbestimmungen (Abschnitt D dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen).
An gedrucktem Material erwirbt der Kunde keinerlei urheberrechtliche
Nutzungsrechte, insbesondere kein Vervielfältigungsrecht
(Kopiererlaubnis), soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Die Benutzung der überlassenen Druckexemplare sowie die damit
zwangsläufig verbundenen urheberrechtlichen Berechtigungen bleiben
unberührt.
§ 3 Gewährleistung
Wir gewährleisten im Hinblick auf die lizenzierten Programme und
Daten die Tauglichkeit für den typischen oder vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch in Verbindung mit der laut der
Produktbeschreibung vorausgesetzten Hard- und Software in üblicher
bzw. ggf. in spezifizierter Konfiguration.
Bei erheblichen Tauglichkeitsmängeln oder erheblichen Abweichungen
der Funktion von der Programmbeschreibung behalten wir uns vor,
zunächst innerhalb angemessener Zeit durch Nachlieferung oder
Lieferung eines Patches oder Updates nachzubessern. Ist eine
Nachbesserung nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich, bleibt
der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 4 Eigentums- und Rechtevorbehalt
Wir behalten uns jegliche Nutzungsrechte und das Eigentum an den
gelieferten Datenträgern und sonstiger Ware bis zur vollständigen
Erfüllung aller Forderungen aus dem Lizenz- bzw. Kaufvertrag vor.
Bis zum Übergang der Rechte wird die Nutzung der Software auf
schuldrechtlicher Basis in dem in der Lizenz bestimmten Umfang bis
auf Widerruf geduldet.
Wenn wir unsere Ansprüche aus vorbehaltenen Lizenzen wegen Eintritts
des Sicherungsfalles geltend machen, hat uns der Kunde über den
Verbleib der Originaldatenträger und der von ihm angefertigten
Vervielfältigungen Auskunft zu erteilen, die Originaldatenträger
herauszugeben und alle weiteren Vervielfältigungen zu löschen bzw.
zu vernichten.
§ 5 Preise-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Preise gelten ab unserem Lager und verstehen sich ausschließlich
ggf. anfallender Steuern, Versandverpackung und Versandkosten.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind wir zur Vorkasse
berechtigt. In diesem Fall sind wir erst nach Zahlungseingang
verpflichtet, eine steuerlich wirksame Rechnung zu stellen.
Teillieferungen sind zulässig. Der Vertrag gilt insoweit als
teilweise erfüllt, es sei denn, dass eine Teillieferung für den
Kunden unzumutbar ist.
Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich von uns nicht zu
vertretender Umstände und Ereignisse („höhere Gewalt“),
einschließlich unverschuldeter Betriebsstörungen, fehlender
Selbstbelieferung trotz ausreichender Vorsorge oder überraschendem
Streik. Sollte sich die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt um
mehr als 12 Wochen verzögern, kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Diese Frist verkürzt sich entsprechend, wenn ein
Zuwarten für den Kunden aus besonderen Gründen unzumutbar ist.
§ 6 Streitigkeiten um Schutzrechte
Wird der Kunde von einem Dritten mit der Behauptung in Anspruch
genommen, unser Produkt verletze Urheberrechte oder sonstige
gewerbliche Schutzrechte, ist der Kunde verpflichtet, uns
unverzüglich zu informieren. Wir sind dann berechtigt, dem Kunden
Weisungen für einen eventuellen Rechtstreit zu erteilen, wenn wir
den Kunden im Gegenzug von allen hieraus gegen ihn erwachsenden
Ansprüchen frei stellen und auf Verlangen des Kunden ausreichend
Sicherheit für das Risiko leisten. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden
die Prozessführung nach unseren Weisungen aus besonderen Gründen
unzumutbar ist.
Wir sind im Fall, dass Dritte Schutzrechte geltend machen,
berechtigt, den Kunden von eventuellen Ansprüchen des Dritten für
die Zukunft auch durch Lieferung einer geänderten Version des
Produktes mit im Wesentlichen gleicher Funktionalität oder
nachträgliche Beschaffung erforderlicher Lizenzen freizustellen,
soweit dies zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Nutzung
ausreicht.
Kann die vertragsgemäße Nutzung auch auf diesem Weg nicht zu
zumutbaren Bedingungen hergestellt werden, sind beide Parteien
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.
Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages
bleibt hiervon unberührt.
Lizenzbedinungen
§ 1 Lizenzart
GfK GeoMarketing überträgt als Lizenzgeber von Software und Daten an
den Lizenznehmer das aus der jeweiligen
Vereinbarung/Bestellung/Bestätigung der Lizenz oder Lizenzurkunde
ersichtliche Nutzungsrecht. Im Zweifel wird stets nur ein
nicht-ausschließliches Recht übertragen.
Ist ein Einsatzzweck individuell bestimmt, ist die Nutzung nur zu
diesem Zweck zulässig. Ist dort für die überlassenen Daten ein
Computerprogramm bestimmt, mit dem die Daten genutzt werden sollen,
oder werden die Daten mit einem Computerprogramm gemeinsam
lizenziert, ist die Nutzung nur mit diesem Programm zulässig. Nicht
erlaubt ist in diesem Fall das von diesem Programm im
bestimmungsgemäßen Betrieb nicht vorgesehene Auslesen der Rohdaten
und die Umgehung des Schutzes vor Direktkopie der dargestellten
Vektorgrafiken.
Im Zweifel hat die Lizenz den Lizenzumfang einer
Einzelbenutzerlizenz und INHOUSE-LIZENZ (Single-User-Inhouse-Lizenz)
nach den §§ 2 und 6 dieser Lizenzbestimmungen.
§ 2 Einzelbenutzer- und Mehrbenutzerlizenz
Ist nichts Näheres bestimmt, oder ist die Lizenz als solche für
einen Benutzer bezeichnet, gilt die Lizenz für einen Benutzer, d.h.
für die Nutzung der Software bzw. Daten auf dem Arbeitsplatz einer
Person. Arbeitsplatz ist ein Computer (PC) oder ein Terminal oder
eine von der Betriebssoftware auf einem Computer abgegrenzte
Umgebung eines Benutzers (Benutzerkonto oder Account). Können
mehrere Benutzer bestimmungsgemäß auf den Arbeitsplatz zugreifen,
ist für jeden Benutzer, der mit dem Programm arbeitet, eine Lizenz
erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Benutzer nicht gleichzeitig
mit dem Programm arbeiten, es sei denn, ein Benutzer fällt dauerhaft
oder für mehrere Tage weg und wird für diese Zeit oder dauerhaft
durch einen anderen Benutzer ersetzt. Ist die Lizenz als
Mehrfachlizenz oder Lizenz für mehrere Benutzer bezeichnet, ist die
Nutzung auf die festgelegte Anzahl der Nutzer beschränkt. Das
Vermieten, Verpachten oder Verleihen der Programme oder Dokumente
ist unzulässig.
Gleiches gilt für eine nicht den Nutzungsbedingungen entsprechende
Unterlizenzierung.
§ 3 Zweitinstallation
Der Lizenznehmer ist im Rahmen der Lizenz für einen Arbeitsplatz
ausnahmsweise berechtigt, eine Zweitinstallation auf einem
Mobilgerät / Laptop vorzunehmen oder per Fernzugriff auf den
Arbeitsplatz über ein Netzwerk zu arbeiten, wenn die
Zweitinstallation oder der Fernzugriff ausschließlich für den
Benutzer im Sinne des § 2 zugänglich sind.
§ 4 Updates und Upgrades
Wenn das Produkt als Update oder Upgrade bezeichnet ist, darf es nur
in Verbindung mit einer bestehenden Lizenz genutzt werden. Die
Update- oder Upgrade-Lizenz stellt nur eine Erweiterung der
bestehenden Lizenz dar und berechtigt nur zur Benutzung in deren
Grenzen.
§ 5 Bestimmungsgemäße Nutzung
Ist nichts Näheres bestimmt, gilt die Lizenz bezüglich der Software
für die bestimmungsgemäße Nutzung, insbesondere die von der Software
unterstützte Erstellung von analogen und digitalen Materialien.
Nicht ohne besondere Lizenz erlaubt ist die automatisierte
Verarbeitung der Ausgaben der Software über deren Schnittstellen,
insbesondere zum Auslesen der Quelldaten oder zur Erzeugung
dynamischer Darstellungen. Nicht erlaubt ist außerdem das von der
Software im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht vorgesehene Auslesen
von Daten, insbesondere das Auslesen der Geodaten und statistischen
Daten oder sonstiger Rohdaten, insbesondere unter Umgehung des
Schutzes vor Direktkopie der dargestellten Vektorgrafiken.
Unzulässig ist außerdem jede Veränderung oder Dekompilierung der
Software, insbesondere die Entfernung von Urheberrechts- oder
Copyrightvermerken, Namen, Marken oder sonstigen Kennzeichen oder
von unternehmenstypischen Gestaltungen von GfK GeoMarketing.
Hiervon unberührt bleibt die Berechtigung zur Herstellung der
Interoperabilität unabhängig hergestellter Computerprogramme gemäß §
69 e UrhG und die Berechtigung zum Test gemäß § 69 d Abs. 3 UrhG.
Vor der Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung der
bestimmungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ist der Lizenzgeber zu
informieren. Soweit zumutbar, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die
vom Lizenzgeber daraufhin empfohlene Maßnahme zu ergreifen,
einschließlich der Verwendung eines vom Lizenzgeber zur Verfügung
gestellten Patches oder Updates.
Der Lizenznehmer ist bezüglich überlassener Daten berechtigt, die
Daten im Rahmen der §§ 2, 3 und der folgenden Bestimmungen zu
bearbeiten, um unter deren Verwendung und weiterer, eigener Daten,
Texte oder sonstiger Inhalte eigene Dokumente zu erstellen.In diese
Dokumente ist im unmittelbaren Zusammenhang mit den mittels der
Kartendaten des Lizenzgebers erzeugten Landkarten der Hinweis:
„Kartengrundlage GfK GeoMarketing“ und im unmittelbaren Zusammenhang
mit sonstigen Daten des Lizenzgebers erzeugten Landkarten,
Schaubildern, etc. der Hinweis: „Datengrundlage GfK GeoMarketing“
aufzunehmen, soweit dieser nicht bereits in den erzeugten Grafiken
enthalten ist.
Die Veränderung oder sonstige urheberrechtlich relevante Nutzung
(insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliches
Zugänglichmachen) der Grundlagendaten außerhalb der üblichen Nutzung
zur Erstellung eigener Dokumente, insbesondere die Konvertierung der
lizenzierten Daten in andere Formate und die Entfernung von
Urheberrechts- oder Copyrightvermerken, Namen, Marken oder sonstigen
Kennzeichen oder unternehmenstypischen Gestaltungen von GfK
GeoMarketing über den Umfang der nachfolgend spezifizierten Lizenzen
hinaus ist unzulässig.
Es ist ferner unzulässig,
eine größere Anzahl von Kopien der Software als in diesen
Lizenzbedingungen angegeben oder vom anwendbaren Recht ungeachtet
dieser Einschränkungen ausdrücklich gestattet anzufertigen;
die Software/Daten zu veröffentlichen, damit andere sie kopieren
können;
die Software/Daten auf eine Weise zu verwenden, die gegen das Gesetz
verstößt;
die Software/Daten zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen;
die Software/Daten, die als „nicht zum Weiterverkauf bestimmt“
gekennzeichnet ist, weiterzuverkaufen.
§ 6 INHOUSE-Lizenz
Ist die erworbene Lizenz als „Inhouse-Lizenz“ bezeichnet oder ist
nichts Näheres bestimmt, gilt für die Nutzung der gemäß § 5
hergestellten eigenen Dokumente, dass diese nur zu
unternehmensinternen Zwecken vervielfältigt und nur intern
zugänglich gemacht werden dürfen. Ein weitergehendes Verbreiten oder
öffentliches Zugänglichmachen der erstellten Dokumente, insbesondere
die Weitergabe an Dritte, der kommerzielle Vertrieb oder die
Veröffentlichung in Zeitschriften, Büchern oder sonstiger Form als
eigenes Werk, bedarf einer besonderen Lizenz.
Dokumente, die einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der
überlassenen Daten beinhalten, dürfen nur in einer Form, bei der das
Auslesen der lizenzierten Grundlagendaten der erzeugten Grafiken
oder Darstellungen, insbesondere von Vektordaten, nicht möglich ist,
erstellt, vervielfältigt oder über ein internes Netz über den
Arbeitsplatz hinaus zugänglich gemacht werden.
§ 7 CONSULTANT-Lizenz
Als besondere, unmittelbar mit der Lizenzgeberin zu vereinbarende
oder zusätzlich zu einer bestehenden Lizenz zu erwerbende Lizenz
kann eine Consultant-Lizenz erworben werden. Diese berechtigt über
die Bestimmungen des § 6 hinaus zur Weitergabe vom Lizenznehmer auf
Basis eines konkreten Auftrages (Projektes) erstellter Dokumente und
zur Zugänglichmachung an Kunden des Lizenznehmers während der
vereinbarten Nutzungsdauer der Consultant-Lizenz. Ist nichts weiter
vereinbart, beträgt die Nutzungsdauer der Consultant-Lizenz 12
Monate ab Bestellung. Dies gilt für Dokumente, die einen nach Art
und Umfang wesentlichen Teil der überlassenen Daten beinhalten, in
einer Form, bei der das Auslesen der lizenzierten Grundlagendaten
(Rohdaten) der erzeugter Grafiken oder Darstellungen, insbesondere
von Vektordaten, nicht möglich ist.
Den Kunden des Lizenznehmers darf das Recht eingeräumt werden, die
erstellten Dokumente zu internen Zwecken zu vervielfältigen oder
zugänglich zu machen, nicht aber die Dokumente weiter zu bearbeiten,
weiter zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
Die Lizenzurkunde bezeichnet die Projekte, auf die sich die Lizenz
bezieht, oder deren Anzahl. Ist nicht bereits in der Lizenzurkunde
jedem Projekt ein Lizenzschlüssel zugeordnet, kann GfK GeoMarketing
verlangen, dass der Lizenznehmer nachträglich jedem überlassenen
Lizenzschlüssel ein Projekt und bei Vorlage eines von ihm
hergestellten Dokumentes diesem das jeweilige Projekt zuordnet. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6.
§ 8 PUBLISHING-Lizenz
Die „PUBLISHING-Lizenz“ berechtigt im individuell vereinbarten
Rahmen zur Veröffentlichung, d.h. Verbreitung und öffentlichen
Zugänglichmachung eigener, aus den lizenzierten Daten vom
Lizenznehmer erstellter Dokumente.
§ 9 NFR-Lizenz
Wird eine Not-For-Resale bzw. NFR-Lizenz von GfK GeoMarketing
erworben, so ist diese befristet auf die Dauer des zugrunde
liegenden Vertrags- oder Zweckverhältnisses. Bei unentgeltlicher
Überlassung steht die Lizenz unter der auflösenden Bedingung
jederzeit möglichen Widerrufs durch GfK GeoMarketing. GfK
GeoMarketing kann die Lizenz im Sinne eines Nutzungsrechts - in
diesem Fall also auch dann widerrufen, wenn das zugrunde liegende
Vertrags- oder Zweckverhältnis fortbesteht. Etwaige sich aus dem
zugrunde liegenden Verhältnis ergebende Verpflichtungen zur (Wieder-)Einräumung
der Lizenz, Unterlassung des Widerrufs oder zur Leistung von
Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Der Lizenznehmer
verpflichtet sich, die Nutzung nur nach Maßgabe der zugrunde
liegenden Vereinbarung bzw. des zugrunde liegenden Zwecks, im
Zweifel nur zu Demonstrations- und Vertriebszwecken vorzunehmen und
weder die Lizenz noch Datenträger mit der bezogenen Software oder
den bezogenen Daten an Dritte zu veräußern.
§ 10 Test-/Demo-Version
Erfolgt die Überlassung einer Kopie der Software oder Daten zum
Testen oder zu Demonstrationszwecken bzw. als „Test-/Demo-Version“,
so ist hiermit nicht die Einräumung eines Nutzungsrechtes, sondern
nur die jederzeit widerrufliche Duldung der Nutzung zu den
jeweiligen Zwecken für den vereinbarten, hilfsweise angemessenen
Zeitraum verbunden.
§ 11 ASP-/BI-Lizenz
Eine Nutzung in einem ASP- oder BI-System bedarf einer besonderen,
individuell zu vereinbarenden Lizenz.
ASP bedeutet „Application Service Provider“ („Anwendungsdienstleister“);
dies ist ein Dienstleister, der eine Anwendung (z.B. ein ERP-System)
zum Informationsaustausch über ein öffentliches Netz (z.B. Internet)
oder ein privates Datennetz anbietet.
Business Intelligence (BI; zu Deutsch „Geschäftsanalytik“)
bezeichnet Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse
(Sammlung, Auswertung und Darstellung) von Daten in elektronischer
Form.
§ 12 Produkte Dritter
Soweit sich die Lizenz auf Software /Daten bezieht, die von Dritten
stammen und in dem Produkt enthalten sind, gelten ergänzend die in
der/ den Anlage(n) abgedruckten Bestimmungen des jeweiligen
Anbieters. Wenn Software oder Daten, die mit den Produkten von GfK
GeoMarketing ausgeliefert werden, „Open Source“- Lizenzen
unterliegen, gelten für diese Software oder Daten nicht diese
Bedingungen, sondern die als Anlage abgedruckten oder der jeweiligen
Software/den Daten mitgegeben Lizenzbestimmungen der jeweiligen
Open-Source-Lizenz. GfK GeoMarketing ist bei Open-Source nur
insoweit Lizenzgeber, als GfK GeoMarketing Rechte an dem
Open-Source-Produkt zustehen. Wenn Software oder Daten Dritter in
einem durch GfK GeoMarketing lizenzierten Produkt enthalten sind
oder mit ausgeliefert werden, ist dies an der Kennzeichnung der
Datenträger, auf der Verpackung und/oder in der Produktbeschreibung
erkennbar.
§13 Abonnements
Wird die Nutzung der Lizenz im Rahmen eines Abonnementvertrages
geschlossen, gilt das Nutzungsrecht als zeitlich beschränkt auf die
Dauer des Abonnements. Dies gilt nicht für die INHOUSE-Lizenz, die
nach Ende des Abonnements unbefristet weitergilt.
§ 14 OEM-Lizenzen
OEM bedeutet Original Equipment Manufacturer
(„Originalausrüstungshersteller“) und beinhaltet ein Recht zur
Vervielfältigung der Software oder Daten zur Überlassung an einen
Dritten, auch im Paket mit eigener Soft- oder Hardware oder eigenen
Daten. Dieses kann sich nur auf Grundlage einer OEM-Lizenz nach
Maßgabe einer besonderen Lizenzurkunde oder eines schriftlichen
Lizenzvertrages ergeben.
§ 15 Produktionslizenzen
Verarbeitet ein Dritter die Software oder Daten in ein eigenes
Produkt, kann sich dieser wirksame Lizenzen an diesem Produkt nur
auf Grund einer von GfK GeoMarketing schriftlich erteilten
besonderen Produktionslizenz verschaffen.
§ 16 Kopien, Backups
Im Rahmen der zugelassenen Nutzung ist der Lizenznehmer berechtigt,
die erforderlichen Kopien anzufertigen.
Dies gilt insbesondere auch für eine Sicherheitskopie der
Installationsdateien und übliche Backups des Systems, auf dem die
Software betrieben wird oder die Daten verarbeitet werden, nicht
aber für die Vorhaltung auf mehreren Computern zur abwechselnden
Nutzung.
Bei Beendigung oder Weiterveräußerung der Lizenz sowie bei
Beendigung einer geduldeten Nutzung (Test-/Demo-Version) sind alle
beim Lizenznehmer zurückbleibenden Kopien zu löschen. Bei nicht
direkt ausführbaren, integrierten Backups der installierten Dateien
(Images) gilt dies nur im Fall der Wiederherstellung des
ausführbaren Systems. Die Sicherheitskopien dürfen nur im
erforderlichen Umfang intern zugänglich sein.
Der Lizenznehmer ist in diesem Fall verpflichtet, GfK GeoMarketing
auf Anforderung die Löschung schriftlich zu bestätigen und für den
Fall, dass begründete Zweifel an der vollständigen Löschung
bestehen, weitere Nachweise zu erbringen, dass die Löschung im o.g.
Sinne vollständig erfolgt ist.
§ 17 Kündigung der Lizenz
GfK GeoMarketing kann die Lizenz aus wichtigem Grund kündigen. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere eine gravierende Verletzung der
Grenzen des eingeräumten Nutzungsrechts, eine unerlaubte Verbreitung
oder öffentliche Zugänglichmachung von Kopien der Software oder eine
sonstige unerlaubte Verbreitung. In diesem Fall entfallen jegliche
eingeräumte Nutzungsrechte.
§ 18 Übertragung oder Vermietung der Lizenz
Bei einer Übertragung der Lizenz geht diese, sofern sie nicht durch
besondere Absprache Zweck- oder projektgebunden erteilt wurde, ohne
Zustimmung von GfK GeoMarketing im Rahmen des Gebietes, in dem
Erschöpfung des Urheberrechts gemäß § 69c Ziff. 3 UrhG eingetreten
ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Erwerber
über.
Besondere Absprachen, Lizenzen nicht weiterzugeben oder zu
veräußern, bleiben unberührt. Wird eine solche Absprache verletzt,
kann die Übertragung nach dem Vorstehenden urheberrechtlich wirksam
sein, aber vertragsrechtlich negative Konsequenzen haben.
Die Vermietung der Software oder Daten bedarf stets einer besonderen
Lizenz. |