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Allgemeine Lizenzbestimmungen für Computerprogramme (Software) und Landkarten, Kartendaten und sonstige Datenbanken (Daten) der GfK GeoMarketing GmbH

Stand 23.02.2016

Besondere Bedingungen "Softwareüberlassung"

§ 1 Gegenstand dieses Abschnittes
Die Bedingungen dieses Abschnittes gelten für die Überlassung (Lizenzierung) von Daten, insbesondere Geodaten (elektronischen Landkarten) und statistischen Daten, insbesondere in Form von Datenbanken, sowie von jeglicher Art von Software und gedrucktem Material (z.B. Handbüchern, gedruckten Landkarten u.ä.).

§ 2 Leistungsumfang, Lizenzen
Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, erwirbt der Kunde (Lizenznehmer) an der lizenzierten Software, an den lizenzierten elektronischen Landkarten bzw. Kartendaten oder sonstigen Datenbanken durch die Lizenzeinräumung ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht (Lizenz).
Für den Umfang der eingeräumten Lizenz gelten die Angaben auf der Bestellung/Bestätigung, der von uns ausgestellten Lizenzurkunde und unserer allgemeinen Lizenzbestimmungen (Abschnitt D dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen).

An gedrucktem Material erwirbt der Kunde keinerlei urheberrechtliche Nutzungsrechte, insbesondere kein Vervielfältigungsrecht (Kopiererlaubnis), soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird. Die Benutzung der überlassenen Druckexemplare sowie die damit zwangsläufig verbundenen urheberrechtlichen Berechtigungen bleiben unberührt.

§ 3 Gewährleistung
Wir gewährleisten im Hinblick auf die lizenzierten Programme und Daten die Tauglichkeit für den typischen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch in Verbindung mit der laut der Produktbeschreibung vorausgesetzten Hard- und Software in üblicher bzw. ggf. in spezifizierter Konfiguration.

Bei erheblichen Tauglichkeitsmängeln oder erheblichen Abweichungen der Funktion von der Programmbeschreibung behalten wir uns vor, zunächst innerhalb angemessener Zeit durch Nachlieferung oder Lieferung eines Patches oder Updates nachzubessern. Ist eine Nachbesserung nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich, bleibt der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 Eigentums- und Rechtevorbehalt
Wir behalten uns jegliche Nutzungsrechte und das Eigentum an den gelieferten Datenträgern und sonstiger Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Lizenz- bzw. Kaufvertrag vor. Bis zum Übergang der Rechte wird die Nutzung der Software auf schuldrechtlicher Basis in dem in der Lizenz bestimmten Umfang bis auf Widerruf geduldet.

Wenn wir unsere Ansprüche aus vorbehaltenen Lizenzen wegen Eintritts des Sicherungsfalles geltend machen, hat uns der Kunde über den Verbleib der Originaldatenträger und der von ihm angefertigten Vervielfältigungen Auskunft zu erteilen, die Originaldatenträger herauszugeben und alle weiteren Vervielfältigungen zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 5 Preise-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Preise gelten ab unserem Lager und verstehen sich ausschließlich ggf. anfallender Steuern, Versandverpackung und Versandkosten.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind wir zur Vorkasse berechtigt. In diesem Fall sind wir erst nach Zahlungseingang verpflichtet, eine steuerlich wirksame Rechnung zu stellen.
Teillieferungen sind zulässig. Der Vertrag gilt insoweit als teilweise erfüllt, es sei denn, dass eine Teillieferung für den Kunden unzumutbar ist.

Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich von uns nicht zu vertretender Umstände und Ereignisse („höhere Gewalt“), einschließlich unverschuldeter Betriebsstörungen, fehlender Selbstbelieferung trotz ausreichender Vorsorge oder überraschendem Streik. Sollte sich die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt um mehr als 12 Wochen verzögern, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist verkürzt sich entsprechend, wenn ein Zuwarten für den Kunden aus besonderen Gründen unzumutbar ist.

§ 6 Streitigkeiten um Schutzrechte
Wird der Kunde von einem Dritten mit der Behauptung in Anspruch genommen, unser Produkt verletze Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren. Wir sind dann berechtigt, dem Kunden Weisungen für einen eventuellen Rechtstreit zu erteilen, wenn wir den Kunden im Gegenzug von allen hieraus gegen ihn erwachsenden Ansprüchen frei stellen und auf Verlangen des Kunden ausreichend Sicherheit für das Risiko leisten. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden die Prozessführung nach unseren Weisungen aus besonderen Gründen unzumutbar ist.

Wir sind im Fall, dass Dritte Schutzrechte geltend machen, berechtigt, den Kunden von eventuellen Ansprüchen des Dritten für die Zukunft auch durch Lieferung einer geänderten Version des Produktes mit im Wesentlichen gleicher Funktionalität oder nachträgliche Beschaffung erforderlicher Lizenzen freizustellen, soweit dies zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Nutzung ausreicht.

Kann die vertragsgemäße Nutzung auch auf diesem Weg nicht zu zumutbaren Bedingungen hergestellt werden, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen. Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

Lizenzbedinungen

§ 1 Lizenzart
GfK GeoMarketing überträgt als Lizenzgeber von Software und Daten an den Lizenznehmer das aus der jeweiligen Vereinbarung/Bestellung/Bestätigung der Lizenz oder Lizenzurkunde ersichtliche Nutzungsrecht. Im Zweifel wird stets nur ein nicht-ausschließliches Recht übertragen.

Ist ein Einsatzzweck individuell bestimmt, ist die Nutzung nur zu diesem Zweck zulässig. Ist dort für die überlassenen Daten ein Computerprogramm bestimmt, mit dem die Daten genutzt werden sollen, oder werden die Daten mit einem Computerprogramm gemeinsam lizenziert, ist die Nutzung nur mit diesem Programm zulässig. Nicht erlaubt ist in diesem Fall das von diesem Programm im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht vorgesehene Auslesen der Rohdaten und die Umgehung des Schutzes vor Direktkopie der dargestellten Vektorgrafiken.

Im Zweifel hat die Lizenz den Lizenzumfang einer Einzelbenutzerlizenz und INHOUSE-LIZENZ (Single-User-Inhouse-Lizenz) nach den §§ 2 und 6 dieser Lizenzbestimmungen.

§ 2 Einzelbenutzer- und Mehrbenutzerlizenz
Ist nichts Näheres bestimmt, oder ist die Lizenz als solche für einen Benutzer bezeichnet, gilt die Lizenz für einen Benutzer, d.h. für die Nutzung der Software bzw. Daten auf dem Arbeitsplatz einer Person. Arbeitsplatz ist ein Computer (PC) oder ein Terminal oder eine von der Betriebssoftware auf einem Computer abgegrenzte Umgebung eines Benutzers (Benutzerkonto oder Account). Können mehrere Benutzer bestimmungsgemäß auf den Arbeitsplatz zugreifen, ist für jeden Benutzer, der mit dem Programm arbeitet, eine Lizenz erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Benutzer nicht gleichzeitig mit dem Programm arbeiten, es sei denn, ein Benutzer fällt dauerhaft oder für mehrere Tage weg und wird für diese Zeit oder dauerhaft durch einen anderen Benutzer ersetzt. Ist die Lizenz als Mehrfachlizenz oder Lizenz für mehrere Benutzer bezeichnet, ist die Nutzung auf die festgelegte Anzahl der Nutzer beschränkt. Das Vermieten, Verpachten oder Verleihen der Programme oder Dokumente ist unzulässig.

Gleiches gilt für eine nicht den Nutzungsbedingungen entsprechende Unterlizenzierung.

§ 3 Zweitinstallation
Der Lizenznehmer ist im Rahmen der Lizenz für einen Arbeitsplatz ausnahmsweise berechtigt, eine Zweitinstallation auf einem Mobilgerät / Laptop vorzunehmen oder per Fernzugriff auf den Arbeitsplatz über ein Netzwerk zu arbeiten, wenn die Zweitinstallation oder der Fernzugriff ausschließlich für den Benutzer im Sinne des § 2 zugänglich sind.

§ 4 Updates und Upgrades
Wenn das Produkt als Update oder Upgrade bezeichnet ist, darf es nur in Verbindung mit einer bestehenden Lizenz genutzt werden. Die Update- oder Upgrade-Lizenz stellt nur eine Erweiterung der bestehenden Lizenz dar und berechtigt nur zur Benutzung in deren Grenzen.

§ 5 Bestimmungsgemäße Nutzung
Ist nichts Näheres bestimmt, gilt die Lizenz bezüglich der Software für die bestimmungsgemäße Nutzung, insbesondere die von der Software unterstützte Erstellung von analogen und digitalen Materialien.

Nicht ohne besondere Lizenz erlaubt ist die automatisierte Verarbeitung der Ausgaben der Software über deren Schnittstellen, insbesondere zum Auslesen der Quelldaten oder zur Erzeugung dynamischer Darstellungen. Nicht erlaubt ist außerdem das von der Software im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht vorgesehene Auslesen von Daten, insbesondere das Auslesen der Geodaten und statistischen Daten oder sonstiger Rohdaten, insbesondere unter Umgehung des Schutzes vor Direktkopie der dargestellten Vektorgrafiken. Unzulässig ist außerdem jede Veränderung oder Dekompilierung der Software, insbesondere die Entfernung von Urheberrechts- oder Copyrightvermerken, Namen, Marken oder sonstigen Kennzeichen oder von unternehmenstypischen Gestaltungen von GfK GeoMarketing.
Hiervon unberührt bleibt die Berechtigung zur Herstellung der Interoperabilität unabhängig hergestellter Computerprogramme gemäß § 69 e UrhG und die Berechtigung zum Test gemäß § 69 d Abs. 3 UrhG.

Vor der Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung der bestimmungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ist der Lizenzgeber zu informieren. Soweit zumutbar, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die vom Lizenzgeber daraufhin empfohlene Maßnahme zu ergreifen, einschließlich der Verwendung eines vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Patches oder Updates.

Der Lizenznehmer ist bezüglich überlassener Daten berechtigt, die Daten im Rahmen der §§ 2, 3 und der folgenden Bestimmungen zu bearbeiten, um unter deren Verwendung und weiterer, eigener Daten, Texte oder sonstiger Inhalte eigene Dokumente zu erstellen.In diese Dokumente ist im unmittelbaren Zusammenhang mit den mittels der Kartendaten des Lizenzgebers erzeugten Landkarten der Hinweis: „Kartengrundlage GfK GeoMarketing“ und im unmittelbaren Zusammenhang mit sonstigen Daten des Lizenzgebers erzeugten Landkarten, Schaubildern, etc. der Hinweis: „Datengrundlage GfK GeoMarketing“ aufzunehmen, soweit dieser nicht bereits in den erzeugten Grafiken enthalten ist.
Die Veränderung oder sonstige urheberrechtlich relevante Nutzung (insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliches Zugänglichmachen) der Grundlagendaten außerhalb der üblichen Nutzung zur Erstellung eigener Dokumente, insbesondere die Konvertierung der lizenzierten Daten in andere Formate und die Entfernung von Urheberrechts- oder Copyrightvermerken, Namen, Marken oder sonstigen Kennzeichen oder unternehmenstypischen Gestaltungen von GfK GeoMarketing über den Umfang der nachfolgend spezifizierten Lizenzen hinaus ist unzulässig.

Es ist ferner unzulässig,

eine größere Anzahl von Kopien der Software als in diesen Lizenzbedingungen angegeben oder vom anwendbaren Recht ungeachtet dieser Einschränkungen ausdrücklich gestattet anzufertigen;
die Software/Daten zu veröffentlichen, damit andere sie kopieren können;
die Software/Daten auf eine Weise zu verwenden, die gegen das Gesetz verstößt;
die Software/Daten zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen;
die Software/Daten, die als „nicht zum Weiterverkauf bestimmt“ gekennzeichnet ist, weiterzuverkaufen.

§ 6 INHOUSE-Lizenz
Ist die erworbene Lizenz als „Inhouse-Lizenz“ bezeichnet oder ist nichts Näheres bestimmt, gilt für die Nutzung der gemäß § 5 hergestellten eigenen Dokumente, dass diese nur zu unternehmensinternen Zwecken vervielfältigt und nur intern zugänglich gemacht werden dürfen. Ein weitergehendes Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen der erstellten Dokumente, insbesondere die Weitergabe an Dritte, der kommerzielle Vertrieb oder die Veröffentlichung in Zeitschriften, Büchern oder sonstiger Form als eigenes Werk, bedarf einer besonderen Lizenz.

Dokumente, die einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der überlassenen Daten beinhalten, dürfen nur in einer Form, bei der das Auslesen der lizenzierten Grundlagendaten der erzeugten Grafiken oder Darstellungen, insbesondere von Vektordaten, nicht möglich ist, erstellt, vervielfältigt oder über ein internes Netz über den Arbeitsplatz hinaus zugänglich gemacht werden.

§ 7 CONSULTANT-Lizenz
Als besondere, unmittelbar mit der Lizenzgeberin zu vereinbarende oder zusätzlich zu einer bestehenden Lizenz zu erwerbende Lizenz kann eine Consultant-Lizenz erworben werden. Diese berechtigt über die Bestimmungen des § 6 hinaus zur Weitergabe vom Lizenznehmer auf Basis eines konkreten Auftrages (Projektes) erstellter Dokumente und zur Zugänglichmachung an Kunden des Lizenznehmers während der vereinbarten Nutzungsdauer der Consultant-Lizenz. Ist nichts weiter vereinbart, beträgt die Nutzungsdauer der Consultant-Lizenz 12 Monate ab Bestellung. Dies gilt für Dokumente, die einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der überlassenen Daten beinhalten, in einer Form, bei der das Auslesen der lizenzierten Grundlagendaten (Rohdaten) der erzeugter Grafiken oder Darstellungen, insbesondere von Vektordaten, nicht möglich ist.

Den Kunden des Lizenznehmers darf das Recht eingeräumt werden, die erstellten Dokumente zu internen Zwecken zu vervielfältigen oder zugänglich zu machen, nicht aber die Dokumente weiter zu bearbeiten, weiter zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Die Lizenzurkunde bezeichnet die Projekte, auf die sich die Lizenz bezieht, oder deren Anzahl. Ist nicht bereits in der Lizenzurkunde jedem Projekt ein Lizenzschlüssel zugeordnet, kann GfK GeoMarketing verlangen, dass der Lizenznehmer nachträglich jedem überlassenen Lizenzschlüssel ein Projekt und bei Vorlage eines von ihm hergestellten Dokumentes diesem das jeweilige Projekt zuordnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6.

§ 8 PUBLISHING-Lizenz
Die „PUBLISHING-Lizenz“ berechtigt im individuell vereinbarten Rahmen zur Veröffentlichung, d.h. Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung eigener, aus den lizenzierten Daten vom Lizenznehmer erstellter Dokumente.

§ 9 NFR-Lizenz
Wird eine Not-For-Resale bzw. NFR-Lizenz von GfK GeoMarketing erworben, so ist diese befristet auf die Dauer des zugrunde liegenden Vertrags- oder Zweckverhältnisses. Bei unentgeltlicher Überlassung steht die Lizenz unter der auflösenden Bedingung jederzeit möglichen Widerrufs durch GfK GeoMarketing. GfK GeoMarketing kann die Lizenz im Sinne eines Nutzungsrechts - in diesem Fall also auch dann widerrufen, wenn das zugrunde liegende Vertrags- oder Zweckverhältnis fortbesteht. Etwaige sich aus dem zugrunde liegenden Verhältnis ergebende Verpflichtungen zur (Wieder-)Einräumung der Lizenz, Unterlassung des Widerrufs oder zur Leistung von Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Nutzung nur nach Maßgabe der zugrunde liegenden Vereinbarung bzw. des zugrunde liegenden Zwecks, im Zweifel nur zu Demonstrations- und Vertriebszwecken vorzunehmen und weder die Lizenz noch Datenträger mit der bezogenen Software oder den bezogenen Daten an Dritte zu veräußern.

§ 10 Test-/Demo-Version
Erfolgt die Überlassung einer Kopie der Software oder Daten zum Testen oder zu Demonstrationszwecken bzw. als „Test-/Demo-Version“, so ist hiermit nicht die Einräumung eines Nutzungsrechtes, sondern nur die jederzeit widerrufliche Duldung der Nutzung zu den jeweiligen Zwecken für den vereinbarten, hilfsweise angemessenen Zeitraum verbunden.

§ 11 ASP-/BI-Lizenz
Eine Nutzung in einem ASP- oder BI-System bedarf einer besonderen, individuell zu vereinbarenden Lizenz.

ASP bedeutet „Application Service Provider“ („Anwendungsdienstleister“); dies ist ein Dienstleister, der eine Anwendung (z.B. ein ERP-System) zum Informationsaustausch über ein öffentliches Netz (z.B. Internet) oder ein privates Datennetz anbietet.

Business Intelligence (BI; zu Deutsch „Geschäftsanalytik“) bezeichnet Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse (Sammlung, Auswertung und Darstellung) von Daten in elektronischer Form.

§ 12 Produkte Dritter
Soweit sich die Lizenz auf Software /Daten bezieht, die von Dritten stammen und in dem Produkt enthalten sind, gelten ergänzend die in der/ den Anlage(n) abgedruckten Bestimmungen des jeweiligen Anbieters. Wenn Software oder Daten, die mit den Produkten von GfK GeoMarketing ausgeliefert werden, „Open Source“- Lizenzen unterliegen, gelten für diese Software oder Daten nicht diese Bedingungen, sondern die als Anlage abgedruckten oder der jeweiligen Software/den Daten mitgegeben Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open-Source-Lizenz. GfK GeoMarketing ist bei Open-Source nur insoweit Lizenzgeber, als GfK GeoMarketing Rechte an dem Open-Source-Produkt zustehen. Wenn Software oder Daten Dritter in einem durch GfK GeoMarketing lizenzierten Produkt enthalten sind oder mit ausgeliefert werden, ist dies an der Kennzeichnung der Datenträger, auf der Verpackung und/oder in der Produktbeschreibung erkennbar.

§13 Abonnements
Wird die Nutzung der Lizenz im Rahmen eines Abonnementvertrages geschlossen, gilt das Nutzungsrecht als zeitlich beschränkt auf die Dauer des Abonnements. Dies gilt nicht für die INHOUSE-Lizenz, die nach Ende des Abonnements unbefristet weitergilt.

§ 14 OEM-Lizenzen
OEM bedeutet Original Equipment Manufacturer („Originalausrüstungshersteller“) und beinhaltet ein Recht zur Vervielfältigung der Software oder Daten zur Überlassung an einen Dritten, auch im Paket mit eigener Soft- oder Hardware oder eigenen Daten. Dieses kann sich nur auf Grundlage einer OEM-Lizenz nach Maßgabe einer besonderen Lizenzurkunde oder eines schriftlichen Lizenzvertrages ergeben.

§ 15 Produktionslizenzen
Verarbeitet ein Dritter die Software oder Daten in ein eigenes Produkt, kann sich dieser wirksame Lizenzen an diesem Produkt nur auf Grund einer von GfK GeoMarketing schriftlich erteilten besonderen Produktionslizenz verschaffen.

§ 16 Kopien, Backups
Im Rahmen der zugelassenen Nutzung ist der Lizenznehmer berechtigt, die erforderlichen Kopien anzufertigen.

Dies gilt insbesondere auch für eine Sicherheitskopie der Installationsdateien und übliche Backups des Systems, auf dem die Software betrieben wird oder die Daten verarbeitet werden, nicht aber für die Vorhaltung auf mehreren Computern zur abwechselnden Nutzung.

Bei Beendigung oder Weiterveräußerung der Lizenz sowie bei Beendigung einer geduldeten Nutzung (Test-/Demo-Version) sind alle beim Lizenznehmer zurückbleibenden Kopien zu löschen. Bei nicht direkt ausführbaren, integrierten Backups der installierten Dateien (Images) gilt dies nur im Fall der Wiederherstellung des ausführbaren Systems. Die Sicherheitskopien dürfen nur im erforderlichen Umfang intern zugänglich sein.

Der Lizenznehmer ist in diesem Fall verpflichtet, GfK GeoMarketing auf Anforderung die Löschung schriftlich zu bestätigen und für den Fall, dass begründete Zweifel an der vollständigen Löschung bestehen, weitere Nachweise zu erbringen, dass die Löschung im o.g. Sinne vollständig erfolgt ist.

§ 17 Kündigung der Lizenz
GfK GeoMarketing kann die Lizenz aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine gravierende Verletzung der Grenzen des eingeräumten Nutzungsrechts, eine unerlaubte Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Kopien der Software oder eine sonstige unerlaubte Verbreitung. In diesem Fall entfallen jegliche eingeräumte Nutzungsrechte.

§ 18 Übertragung oder Vermietung der Lizenz
Bei einer Übertragung der Lizenz geht diese, sofern sie nicht durch besondere Absprache Zweck- oder projektgebunden erteilt wurde, ohne Zustimmung von GfK GeoMarketing im Rahmen des Gebietes, in dem Erschöpfung des Urheberrechts gemäß § 69c Ziff. 3 UrhG eingetreten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Erwerber über.

Besondere Absprachen, Lizenzen nicht weiterzugeben oder zu veräußern, bleiben unberührt. Wird eine solche Absprache verletzt, kann die Übertragung nach dem Vorstehenden urheberrechtlich wirksam sein, aber vertragsrechtlich negative Konsequenzen haben.

Die Vermietung der Software oder Daten bedarf stets einer besonderen Lizenz.

 

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